Die Fahrschule 2000 im Zentrum von Hannover ermöglicht mehr Spaß beim Lernen und mehr Freude am Fahren.
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»Führerschein mit 17«: Bundesrat stimmt dem Modellversuch zu
Im Volksmund »Führerschein mit 17«, offiziell sagt man »Begleites Fahren«: Der Weg ist nun (fast) frei für die bundesweite Fahrerlaubnis ab 17 Jahren, denn der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zugestimmt. Immer mehr Bundesländer wollen mitmachen.
Bis vor kurzem war der Führerschein mit 17 nur in Niedersachsen möglich, seit Juni auch in Bremen und Hamburg. Welche Schritte fehlen nach der jüngsten Bundesrat-Entscheidung noch, damit man in ganz Deutschland die Fahrerlaubnis mit 17 bekommen kann?
Der Bundesrat hat mit seiner Entscheidung die Bundesregierung ermächtigt, bundeseinheitliche Regeln zu formulieren, die für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17 gelten, und zwar zunächst übergangsweise (deshalb Modellversuch, man möchte Erfahrungen sammeln!). Im Klartext: Das Bundesverkehrsministerium darf demnächst die Fahrerlaubnisverordnung und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung ändern. Danach ist es Sache jedes einzelnen Bundeslandes, Begleitetes Fahren einzuführen oder nicht. Schleswig-Holstein hat bereits angekündigt, mitzumachen; Bayern möchte ab 1. September mit von der Partie sein.
Was bedeutet das für Jugendliche, die nun in ganz Deutschland heißhungrig in den Startlöchern stehen, um noch mit 17 Jahren Auto fahren zu dürfen? Sollte man gleich morgen zur nächsten Fahrschule laufen? Nein, denn es kann tatsächlich noch einige Zeit dauern, bis in den Bundesländern die Motoren angeworfen werden. Jedes einzelne Land kann sich nämlich frei entscheiden, ob in seinem Gebiet der Führerschein mit 17 erworben werden kann oder nicht, denn die Teilnahme am Modellversuch ist freiwillig. Ob und wann eine solche Entscheidung fällt, entscheiden also von Fall zu Fall die Gesetzgebungsorgane der Länder selbst.
Wie kommt man an den Führerschein mit 17?
Zunächst: Wer in einem Bundesland gemeldet ist, das (noch) nicht mitmacht, schaut in die Röhre. Sobald im Heimat-Bundesland grünes Licht für das Begleitete Fahren gegeben wird, kann man sich mit 16einhalb Lebensjahren in einer Fahrschule anmelden und einen Ausnahmeantrag beim zuständigen Amt stellen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, kann die übliche Ausbildung in der Fahrschule beginnen (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung). Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und 17 Jahre alt geworden ist, erhält keinen echten Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung. Dieses Papier ist nur in Deutschland gültig, es berechtigt aber auch in solchen Bundesländern zum Fahren, die eventuell gar keine eigene Ausnahmeregelung beschließen. Mit Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung in eine normale Fahrerlaubnis umgewandelt, es ist also keine zweite Ausbildungsstufe oder Prüfung nötig.
Welche besonderen Auflagen gelten beim Fahren?
- Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson auf dem Beifahrersitz mitfahren (derzeit in Niedersachen und Bremen: ein Elternteil).
- Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen
- Für Fahrer und Beifahrer gelten die 0,5-Promille-Grenze und die übrigen einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel
- Die Begleitperson ist nicht der Fahrzeugführer, sie darf also nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern soll nur als Ansprechpartner oder Berater mitfahren.
- Zwei dafür in Frage kommende Begleiter sind bei der Antragstellung zu benennen, es kann also nicht einfach irgendjemand zur Begleitperson auserkoren werden.
- Die Fahrschulen bieten Seminare an, um Eltern bzw. Begleitpersonen auf diese Aufgabe vorzubereiten, die Teilnahme daran ist aber nicht verpflichtend.
Wer noch keine 18 Jahre alt ist, und mit Ausnahmgenehmigung, aber ohne die Begleitperson beim Fahren erwischt wird, zahlt 150 Euro Bußgeld und kassiert vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird sogleich die Fahrerlaubnis wieder entzogen und ein Aufbauseminar angeordnet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt.